Neufassung der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie,

mit Änderungen der Mitgliederversammlungen vom 03.05.2007, 25.06.2007, 24.04.2008, 03.10.2008, 11.09.2009, 21.04.2010, 30.09.2011, 13.09.2013, 12.09.2014, 02.10.2015, 09.09.2016, 14.09.2018, 27.09.2019, 15.10.2021, 30.09.2022 und 15.09.2023 (noch nicht ins Vereinsregister eingetragen).

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/div) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

  1. Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen wurde am 16.10.1968 in Bochum gegründet. Ihr Name lautet nunmehr: Deutsche Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (DGPRÄC).
  2. Die DGPRÄC hat ihren Sitz in Berlin und ist dort beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 29519 B im Vereinsregister eingetragen.
  3. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

  1. Aufgabe der Gesellschaft ist es insbesondere, die Plastische Chirurgie mit ihren Sektionen Rekonstruktive Chirurgie, Verbrennungschirurgie, Handchirurgie und Ästhetische Chirurgie in Deutschland als selbstständiges Fach der Chirurgie zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Gesellschaft hat außerdem die Aufgabe, für die Harmonisierung von Weiterbildungsinhalten und Weiterbildungszeiten sowie für die kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union einzutreten.
  2. Zur Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie gehören Eingriffe, die sich mit der Wiederherstellung, der durch angeborene Fehlbildungen, Krankheit, Unfall oder Alter gestörten Körperfunktionen und der Verbesserung der Körperform, einschließlich ästhetischer Veränderungen, befassen. Sie ist bestrebt, regressive Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes, sofern sie zu psychischen Belastungen Anlass geben, zu korrigieren.
  3. Die Aufgaben der Gesellschaft erstrecken sich ferner auf die Förderung der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie in Wissenschaft und Praxis. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit und Pflege des Gedankenaustausches mit ausländischen Fachgesellschaften der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie sowie des interdisziplinären Dialogs mit anderen Fachgesellschaften. Mit qualitätssichernden Maßnahmen, wie Zertifizierungen oder Registern, leistet die Gesellschaft einen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt und der Erhöhung der Patientensicherheit.
  4. Eine weitere Aufgabe stellt die Optimierung der Qualität in der Weiterbildung und der postgraduierten kontinuierlichen Fortbildung in theoretischer und praktischer Hinsicht dar. Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele im Rahmen der europäischen und nationalen Leitlinien. Sie unterstützt die Fort- und Weiterbildung durch entsprechende Angebote für ihre Mitglieder, etwa Assistentenkurse, Webinare, Angebote zum Erwerb erforderlicher Fachkunden. Hierbei agiert die DGPRÄC nicht gewinnorientiert.
  5. Die Gesellschaft vertritt die allgemeinen und berufspolitischen Interessen der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie innerhalb der deutschen Ärzteschaft, gegenüber ihren gewählten Vertretern sowie gegenüber Behörden, politischen Institutionen und den Medien.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung und aktiven Unterstützung der Ziele der DGPRÄC. Ziele und Regeln sind in der Satzung und dem Verhaltenskodex der Gesellschaft verbindlich geregelt.

Innerhalb der DGPRÄC existieren mehrere Formen der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliche Mitgliedschaft

Voraussetzung für eine Ordentliche Mitgliedschaft ist der in Deutschland erworbene Facharzt für Plastische (und Ästhetische) Chirurgie in der jeweils gültigen Fassung der Weiterbildungsordnung bzw. die von einer deutschen Landesärztekammer anerkannte, im Ausland erworbene Facharztbezeichnung Plastische (und Ästhetische) Chirurgie. Ordentliche Mitglieder müssen auf dem Gebiet der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie tätig sein. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.

  1. Assoziierte Mitgliedschaft

Die Assoziierte Mitgliedschaft steht Ärzten offen, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Plastische (und Ästhetische) Chirurgie befinden. Die Dauer der Mitgliedschaft ist grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt. Sie kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind beitragspflichtig. Nach Erwerb der Facharztqualifikation endet die Assoziierte Mitgliedschaft mit Ablauf des Beitragsjahres, ggf. auch vor Ablauf der Begrenzung auf vier Jahre. Da die Assoziierte Mitgliedschaft keine Vollmitgliedschaft darstellt, sind werbende Hinweise auf die Mitgliedschaft unzulässig.

  1. Korrespondierende Mitgliedschaft

Namhafte ausländische Plastische Chirurgen, denen eine besondere Ehrung zu Teil werden solle, können zu Korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht beitragspflichtig.
(a) Mitgliedschaft im Ausland tätiger Plastischer und Ästhetischer Chirurgen
Die Ordentliche Mitgliedschaft Plastischer und Ästhetischer Chirurgen in einer internationalen Fachgesellschaft, welche Mitglied der international Confederation of Plastic Surgery Societies (ICOPLAST) ist, berechtigt, einen Antrag auf internationale Mitgliedschaft zu stellen. Solche Mitglieder sind beitragspflichtig, haben kein Stimmrecht und werden als – internationale Mitglieder – geführt. Abweichend zu § 5 benötigen diese Antragssteller keine Bürgen sowie kein Zeugnis zur Facharztprüfung, dem Antrag ist ein Nachweis der Ordentlichen Mitgliedschaft in der internationalen Fachgesellschaft beizufügen.

  1. Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die deutsche Plastische Chirurgie in herausragender Weise gefördert haben. Einen Antrag auf Ernennung kann jedes Ordentliche Mitglied einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.

Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sofern sie zuvor Ordentliche Mitglieder waren, nur dann sind sie auch in die Organe der Gesellschaft wählbar.

§ 4 Beiträge der Mitglieder, Geschäftsjahr

  1. Die Jahresbeiträge und Befreiungen von der Beitragspflicht werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Schatzmeister. Weiteres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Der Aufnahmeantrag muss beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Für die Aufnahme sind drei Bürgen erforderlich, die Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind und den Antragsteller persönlich kennen. Im Rahmen der Antragstellung für die Ordentliche Mitgliedschaft soll ein Bürge ein weiterbildungsermächtigter Arzt sein. Auch das Zeugnis zur Facharztprüfung ist einzureichen. Die Namen der Antragsteller, ihre Bürgen und ihr Tätigkeitsort werden mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung allen Ordentlichen Mitgliedern bekannt gegeben. Falls gegen die Aufnahme des Antragstellers Einspruch erhoben wird, muss dieser begründet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Mitgliederversammlung, nach Empfehlung der Kommission “Mitgliederaufnahme“ mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder erfolgt lediglich in der Mitgliederversammlung der Jahrestagung. Die Antragsteller sollen anwesend sein. Ein Bürge soll bei der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sein.
    Ein Aufnahmeanspruch auf Ordentliche, Assoziierte oder Internationale Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Der Austritt:
    Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende erklärt werden. Der Beitrag ist noch für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
  3. Der Ausschluss:
    Der Ausschluss kann mit Zweidrittelmehrheit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen wenn:
  1. ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DGPRÄC länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird nach Empfang des Ausschlussschreibens wirksam.
  2. einem Mitglied, rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt oder die Approbation als Arzt entzogen worden ist.
  3. ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Hier hat die Mitgliederversammlung nach Anhören des Betroffenen über den Ausschluss abzustimmen. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Widerspruch beim Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat trifft die Entscheidung, die mit einer Dreiviertelmehrheit erfolgen muss.

Das Mitglied ist über den drohenden Ausschluss zumindest vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu informieren. Der Ausschluss wird nach Empfang des Ausschlussschreibens wirksam.

§ 5a Sanktionen

  1. Bei Verstößen gegen die Satzung, Verletzung von Mitgliederpflichten oder bei Schädigung maßgeblicher Interessen, insbesondere des Verhaltenskodex der DGPRÄC kann der Vorstand
    1. Ermahnungen ggf. verbunden mit Androhung der Meldung an die jeweilige Landesärztekammer,
    2. Verwarnungen ggf. verbunden mit der Meldung des Verhaltens an die Landesärztekammer bei wiederholtem Verstoß aussprechen oder
    3. Geldstrafen in Höhe von € 300,00 – 10.000,00 für jeden Verstoß verhängen.
  2. Der Vorstand beschließt Sanktionsmaßnahmen mehrheitlich. Der Sanktionsbeschluss ist mit einer Begründung zu versehen.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, die Entscheidung über Art und Umfang der Sanktionen einer bei Bedarf einzurichtenden Kommission zu übertragen. Diese Kommission hat drei Mitglieder, bestehend aus einem Mitglied des Ehrenrats, einer mit Fragen der Ethik befassten Person und einem Juristen. Die Auswahl der Mitglieder der Kommission bestimmt der Vorstand. Die Kommission entscheidet mehrheitlich und erteilt eine mit schriftlicher Begründung versehene Empfehlung an den Vorstand. Der Vorstand ist an diese Empfehlung gebunden.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung
  4. die Landesverbände
  5. der Ehrenrat

§ 7 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
  • dem Präsidenten,
  • dem Vizepräsidenten, der zugleich „President elect“ ist, sowie
  • Sekretär und
  • Schatzmeister sowie
  • Vertreter ambulante fachärztliche Versorgung.

Beim Vertreter ambulante fachärztliche Versorgung handelt es sich um ein niedergelassenes Mitglied mit Kassenzulassung. In der Regel vertritt dieser die DGPRÄC auch im Spitzenverband Fachärzte Deutschlands. Es ist sicher zu stellen, dass im Geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei niedergelassene Mitglieder und zwei Krankenhausärzte vertreten sind. Für das zweite niedergelassene Mitglied ist eine Kassenzulassung nicht notwendig. Der „Past President“ ist für die seiner Amtszeit folgende Amtsperiode beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

  1. Der Präsident vertritt, unterstützt durch den Sekretär und den Vizepräsidenten, die Gesellschaft nach außen sowie die Interessen des Faches gegenüber Ministerien, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, weiteren Körperschaften, anderen Standesorganisationen und interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften sowie in den Organen anderer Gesellschaften.
  2. Der Erweiterte Vorstand besteht aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern:
  • den stimmberechtigten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  • dem Vertreter der Leitenden Krankenhausärzte,
  • dem Vertreter der Niedergelassenen Mitglieder,
  • dem Vertreter der berufenen Professoren für Plastische und Ästhetische Chirurgie,
  • dem Vertreter der angestellten Fach- und Oberärzte,
  • dem Vertreter der Assoziierten Mitglieder,
  • dem Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie,
  • dem Vertreter im Berufsverband der Deutschen Chirurgen und
  • dem Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Senologie.

Weiterhin aus

  • dem Leiter des Referats Rekonstruktion/Mikrochirurgie (Vertreter DAM),
  • dem Leiter des Referats Verbrennung (Vertreter DGV),
  • dem Leiter des Referats Ästhetik (Vertreter der nationalen Gesellschaft),
  • dem Leiter des Referats Handchirurgie (Vertreter DGH & DAH) sowie
  • dem Leiter des Referats Weiterbildung.

Die DGPRÄC wählt aus ihren Reihen diese Vertreter, dies im Dialog mit den jeweiligen Präsidenten der Fachgesellschaften. Sie sind in Abstimmung mit dem Präsidenten verantwortlich für die Koordinierung und Weiterentwicklung von Forschung sowie Weiter- und Fortbildung in den jeweiligen Spezialgebieten.

Schließlich ist der nicht stimmberechtigte „Past President“ Mitglied des Erweiterten Vorstandes.

  1. Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände oder ihren Vertretern. Der geschäftsführende Vorstand lädt den Beirat mindestens einmal jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu einer Sitzung des Erweiterten Vorstandes. Die Beiratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, von denen einer der Präsident oder der Sekretär sein muss, vertreten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er verwaltet ferner das Vermögen der Gesellschaft.

§ 8 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung der Gesellschaft.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder umfasst

  1. für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Vertreter ambulante fachärztliche Versorgung: den Zeitraum ab der Wahl, bis zur Mitgliederversammlung anlässlich der übernächsten Jahrestagung. Mit der Wahl des Vizepräsidenten als „President elect“ ist gleichzeitig seine Berufung zum Präsidenten, nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten, verbunden. Im Fall der Verhinderung des „President elect“ ist eine Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten bis zur Mitgliederversammlung im Rahmen der nächsten Jahrestagung möglich. Sofern erforderlich, ist ein neuer Vizepräsident zu wählen.
  2. für den Schatzmeister und den Sekretär: den Zeitraum ab der Wahl bis zu der Mitgliederversammlung anlässlich der Jahrestagung drei Jahre später.
  3. für den Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und den Vertreter in der Deutschen Gesellschaft für Senologie: jeweils entsprechend der Akkreditierungsdauer der Gesellschaften. Für den Vertreter im Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) wählt die Mitgliederversammlung einen Vorschlag für das BDC-Präsidium.
  4. für den Vertreter der Assoziierten Mitglieder, den Vertreter der Niedergelassenen Mitglieder, den Vertreter der Leitenden Krankenhausärzte, den Vertreter der berufenen Professoren für Plastische und Ästhetische Chirurgie, den Vertreter der angestellten Fach- und Oberärzte sowie dem Leiter des Referats Rekonstruktion/ Mikrochirurgie (Vertreter DAM), dem Leiter des Referats Verbrennung (Vertreter DGV), dem Leiter des Referats Ästhetik (Vertreter der nationalen Gesellschaft) sowie dem Leiter des Referats Handchirurgie (Vertreter DGH & DAH): den Zeitraum ab der Wahl bis zur Mitgliederversammlung anlässlich der übernächsten Jahrestagung.
  5. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft oder Ehrenmitglieder, die zuvor Ordentliche Mitglieder waren.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand und der Erweiterte Vorstand fassen die grundlegenden Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Sekretär einberufen und geleitet werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Ein Beschluss ist gültig, wenn er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände. Die Zahl der Landesverbände entspricht der Zahl der Landesärztekammern, wenn nicht nach § 14, Abs.1 ein davon abweichender Beschluss gefasst wird.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in berufspolitischen Angelegenheiten, die in den Bereich der Landesärztekammern fallen, zu beraten. Dies schließt alle Fragen der Fort- und Weiterbildung mit ein.
  3. Die Sitzungen des Beirats mit dem Erweiterten Vorstand finden mindestens einmal jährlich im Rahmen der Jahrestagung statt. Weitere Sitzungen des Beirats können bei Bedarf unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie soll räumlich und zeitlich mit der Jahrestagung zusammenfallen. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, gegebenenfalls auch unter Angabe der Wahlvorschläge und der neuen Anträge auf Mitgliedschaft, einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dann als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben immer unberücksichtigt. Eine Satzungsänderung darf ausschließlich in der Vollversammlung im Rahmen der Jahrestagung vorgenommen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit, sowie Dauer der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der Änderung angegeben werden.
  8. Die Mitgliederversammlung setzt zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes zwei Kassenprüfer ein, die die Jahresabrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten. Keiner der Kassenprüfer darf Mitglied des Vorstandes sein.

§ 12 Wahlen

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß §7 Abs. 1 muss schriftlich erfolgen. Die zur Wahl stehenden Personen können auf einer Wahlliste getrennt nach Ämtern aufgeführt werden. Wahlvorschläge können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Diese muss den Eingang bestätigen. Ein Vorschlag für eine Kandidatur ist dann gültig, wenn er von mindestens zehn Ordentlichen Mitgliedern schriftlich eingereicht wurde. Der Vorstand teilt seinen Wahlvorschlag acht Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail mit und veröffentlicht ihn im Internen Bereich der Webseite. Gehen gültige Wahlvorschläge der Mitglieder ein, werden diese ebenfalls per E-Mail weitergeleitet und online gestellt.
  2. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können erörtert, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §11 Abs. 2-7 findet auch bei einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung Anwendung.

§ 15 Die Landesverbände

  1. Die Gesellschaft bildet Landesverbände, die den Zuständigkeitsbereichen der Landesärztekammern entsprechen. Durch Beschluss von Vorstand und Beirat kann ein Kammerbereich unterteilt werden, so dass mehrere Landesverbände entstehen. Umgekehrt können mehrere Kammerbereiche zu einem einzigen Landesverband zusammengefasst werden. An den Sitzungen der Landesverbände können Ordentliche und Assoziierte Mitglieder teilnehmen. Die zugehörigen Mitglieder der Vereinigung wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes bilden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist dem Vorstand der Gesellschaft anzuzeigen. Die auf Landesverbandsebene gewählten Vorsitzenden und Stellvertreter werden auf der nächsten Mitgliederversammlung der Gesellschaft den Mitgliedern bekannt gegeben. Einzelheiten können im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  2. Die Landesverbände haben die Aufgabe, die Ziele der Gesellschaft und die speziellen Interessen ihrer Mitglieder auf Landesebene gegenüber Ministerien, Ärztekammern, Körperschaften wie den Kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, anderen Standesorganisationen und interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften zu vertreten und umzusetzen. Die Vertreter der Landesverbände haben bei Stellungnahmen und bei Auftritten in der Öffentlichkeit über die Inhalte vorher grundsätzlich Konsens mit dem geschäftsführenden Vorstand der Gesellschaft zu erzielen. Veröffentlichungen, Veranstaltungsprogramme und Schriftwechsel sind an die Geschäftsstelle der Gesellschaft in Kopie weiterzugeben.

§ 16 Ehrenrat und Verhaltenskodex

Die Senatoren bilden den Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus fünf Personen. Senator wird der „Past President nach Ausscheiden aus dem Vorstand. Mit Eintritt eines neuen Senators scheidet der dienstälteste „Past President“ aus.

Der Ehrenrat trifft sich anlässlich der Jahrestagung und berät anliegende aktuelle Themen und erstattet dem Vorstand Bericht über die Ergebnisse der Beratungen.

Die Senatoren erhalten die Protokolle der Vorstandssitzung und werden für wichtige Themen eingebunden.

Die Mitgliederversammlung kann zusammen mit dem Ehrenrat einen Verhaltenskodex beschließen. Dieser ist für alle Mitglieder der Gesellschaft verbindlich.

Der erste Ehrenrat besteht aus den Mitgliedern:

  • Prof. Dr. Günter Germann
  • Univ.-Prof. Dr. Peter M. Vogt
  • Prof. Dr. Jutta Liebau
  • Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Raymund E. Horch
  • Univ.-Prof. Dr. Riccardo Giunta

Die Mitglieder

  • Prof. Dr. Eckert
  • Prof. Dr. Hans Ulrich Steinau

üben für den Ehrenrat beratende Funktionen aus. Es ist ihnen gestattet, an den Treffen der Mitglieder des Ehrenrats teilzunehmen. Sie sind rechtzeitig vor dem Treffen des Ehrenrats zu informieren. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 17 Veranstaltungen

Die wissenschaftlichen Veranstaltungen können auf verschiedene Weise abgehalten werden:

  1. Die Jahrestagung findet in Form eines wissenschaftlichen Kongresses statt. Die Themen sollen alle vier Säulen der Plastischen Chirurgie umfassen.
  2. Darüber hinaus können weitere wissenschaftliche Veranstaltungen organisiert werden.
  3. Wissenschaftliche Veranstaltungen können auch gemeinsam mit ausländischen Fachgesellschaften für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie abgehalten werden.
  4. Die Entscheidung über Anzahl, Gestaltung und Themen wissenschaftlicher Veranstaltungen trifft der Vorstand in Absprache mit den jeweiligen Tagungsleitern.
  5. Themenvorschläge können von der Mitgliederversammlung oder den jeweiligen Tagungsleitern eingereicht werden; über die Auswahl entscheidet die Tagungsleitung in Absprache mit dem Vorstand.

§ 18 Auflösung der Gesellschaft (vormals Vereinigung)

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag des Vorstands oder der Hälfte aller Ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Sekretär gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder die Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Interplast-Stiftung (rechtsfähige, in Deutschland ansässige Stiftung zur Förderung längerfristiger Projekte für Plastische Chirurgie in Entwicklungsländern).