Versicherungslücke geschlossen:
Plastische und Ästhetische Chirurgen sichern Patienten ab!

Berlin – Bereits seit der Gesundheitsreform 2007 ist die Gesetzliche Krankenversicherung gemäß §52 Abs. 2 SGB V verpflichtet, Versicherte, die sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. „Damit wurde aus einer Kann- eine Mussbestimmung und zu Lasten ästhetischer Patienten das Verursacherprinzip in der Krankenversicherung eingeführt,“ erläutert Prof. Dr. Günter Germann, Präsidenten der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen.

Ärztliche Fürsorgepflicht wahrnehmen
Nachdem sämtliche politische Bemühungen gegen den in der Ärzteschaft so genannten „Petz-Paragraphen“ gescheitert sind, mit der Pflegereform im Sommer 2008 die Ärzte zur Meldung ihrer Patienten bei derartigen Komplikationen per Gesetz verpflichtet und die Schweigepflicht damit die facto aufgehoben wurde, hat sich der Berufsverband der Plastischen und Ästhetischen Chirurgen um eine Lösung bemüht: „Den Mitgliedern des Verbandes ist es nun möglich, ihre Patienten gegen die Rückforderungen der Krankenkassen bei so genannten schicksalhaften Komplikationen zu versichern und ihre Patienten so von evtl. Forderungen der Krankenkassen freizustellen,“ berichtet Prof. Germann.

Facharztstandard gibt doppelte Sicherheit!
„Möglich wurde diese Art der Versicherung des Patienten über den behandelnden Arzt durch die DGPRÄC Garantie für Qualität und Ausbildung der Versicherungsnehmer und die versicherungsmathematische Kalkulation mit Daten der DGPRÄC“, erläutert Germann und freut sich, dass Plastische und Ästhetische Chirurgen in Deutschland Patienten mit der wirtschaftlichen Aufklärung nun auch direkt eine Lösung anbieten können. „Unsere Patienten können sich nun nicht nur bezüglich der adäquaten Ausbildung ihres Operateurs sicher sein sondern sind auch vor eventuellen Folgekosten im Zuge einer schicksalhaften Komplikation gefeit!“, schließt der Plastische und Ästhetische Chirurg.